Die Hauptprüfung der Reifeprüfung gliedert sich in
- eine vorwissenschaftliche Arbeit (einschließlich Präsentation und Diskussion)
- eine Klausurprüfung, bestehend aus drei bis vier schriftlichen Klausurarbeiten, und
- eine mündliche Prüfung, bestehend aus zwei bis drei mündlichen Teilprüfungen.
Hinsichtlich der Anzahl der Klausurarbeiten bzw. mündlichen Teilprüfungen sind zwei Varianten möglich:
- 4 Klausurarbeiten und 2 mündliche Teilprüfungen
- 3 Klausurarbeiten und 3 mündliche Teilprüfungen
Schriftlich müssen jedenfalls folgende drei Prüfungsgebiete gewählt werden:
- Deutsch
- Mathematik
- eine lebende Fremdsprache: Englisch bzw. Französisch oder Italienisch
Diese drei "Pflicht-Klausuren" sind standardisiert, die Prüfungsangaben also zentral vorgegeben.
Bei der Wahl von Variante A mit 4 Klausurarbeiten und 2 mündlichen Teilprüfungen
stehen für die 4. Klausurarbeit folgende Prüfungsgebiete zur Wahl:
- in allen Zweigen eine weitere Fremdsprache einschließlich Latein (standardisiert)
- im N-Zweig zusätzlich Physik bzw. Biologie und Umweltkunde (nicht standardisiert)
- im M-Zweig zusätzlich Musikerziehung (nicht standardisiert)
- im S-Zweig zusätzlich Sportkunde (nicht standardisiert)
Mündlich können als Prüfungsgebiete
prinzipiell all jene
Gegenstände
gewählt werden,
die in der Oberstufe insgesamt im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur 7. Klasse besucht wurden.
Religion darf nur dann gewählt werden, wenn dieses Fach zumindest in der 8. Klasse besucht wurde
und über allenfalls nicht besuchte Schulstufen die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.
Außerdem müssen bei drei mündlichen Teilprüfungen die entsprechenden Gegenstände in der Oberstufe
im Ausmaß von insgesamt mindestens 15 Wochenstunden besucht worden sein.
Bei zwei mündlichen Teilprüfungen müssen die entsprechenden Gegenstände in der Oberstufe
im Ausmaß von insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht worden sein.
Um die geforderten Summen der Wochenstunden zu erreichen, kann der einem Prüfungsgebiet entsprechende Gegenstand
mit dem entsprechenden vertiefenden Wahlpflichtgegenstand kombiniert werden.
Im Musikschwerpunkt bzw. im Sportschwerpunkt müssen zumindest entweder die vorwissenschaftliche Arbeit oder eine Klausurarbeit
oder eine mündliche Teilprüfung dem Bereich der Musik bzw. dem Bereich des Sports zuordenbar sein. |